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Jugendordnung des VfL Pfullingen
§ 1 Mitgliedschaft
Alle Kinder und Jugendliche, solange sie im Jugendbereich spiel- bzw. startberechtigt sind, sowie alle regelmäßig an der Vereinsjugendarbeit tätigen
Mitarbeiter/-innen bilden die Vereinsjugend des VfL Pfullingen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei.
Scherpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen
die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendvollversammlung; - der Jugendausschuss; - der oder die Vereinsjugendleiter/-in.
§ 4 Jugendvollversammlung
4.1 Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt nach der konstituierenden Versammlung einmal im Jahr mindestens
vier Wochen vor der Generalversammlung des Gesamtvereins zusammen. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen.
4.2 Aufgaben
4.2.1 Bericht des Jugendausschusses; 4.2.2 Aussprache und Diskussion über die Arbeit des Jugendausschusses;
4.2.3 Entlastung des oder der Vereinsjugendleiters/Vereinsjugendleiterin; 4.2.4 Wahl des oder der Vereinsjugendleiters/Vereinsjugendleiterin; 4.2.5 Entgegennahme des Kassenberichtes;
4.2.6 Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4.3 Wahlperiode und Wahlverfahren
Der oder die Vereinsjugendleiter/-in wird auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
4.4 Stimm- und Wahlberechtigung
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, sofern sie das 10. Lebensjahr vollendet haben.
Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
§ 5 Jugendausschuss
5.1 Zusammensetzung
Dem Jugendausschuss gehören an:
- Der oder die Vereinsjugendleiter/-in; - Die Abteilungsjugendleiter/-innen; - Die Abteilungsjugendsprecher/-innen.
5.2 Aufgaben
- Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben; - Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit, ein-
schließlich de Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein; - Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung; - Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend;
- Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen; - Führen und Verwalten der Vereinsjugendkasse; - Gewinnung von weiteren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen für die Jugendarbeit.
§ 6 Vereinsjugendleiter
Der oder die Vereinsjugendleiter/-in ist Vorsitzender/Vorsitzende des Jugendausschusses.
§ 7 Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein
Der oder die Vereinsjugendleiter/-in vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Hauptausschuss.
§ 8 Vereinsjugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger von Zuschüssen für jugend-
pflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.
§ 9 Abteilungsjugenden
Die Abteilungsjugenden sind durch den oder die Abteilungsjugendleiter/-in und den oder die Abteilungsjugendsprecher/-in im Jugendausschuss mit Sitz
und Stimme ver- treten. Sie sollten sich eine eigene Abteilungsjugendordnung geben, die sich an der jeweils gültigen Vereinsjugendordnung orientiert.
§ 10 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen und vom Haupt- ausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den
Hauptausschuss in Kraft.
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