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Satzung des VfL Pfullingen (Stand: 25. Mai 2005)
A Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Pfullingen 1862 e.V.“
Sitz des Vereins ist Pfullingen. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Reutlingen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. a) Der Verein bezweckt
insbesondere die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben; b) Der Verein fördert den Leistungssport
auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport; c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit ebenso wie der Kameradschaft.
2. Der Vereinszweck wird unter anderem erreicht durch: a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden; b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes; c) den Aufbau eines
umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports; d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen; e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen; f) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
Auch im Falle der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Beiträge.
Die Bezahlung von Löhnen und Gehältern bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands. Sonstige Vergütungen werden von Fall zu Fall
von den zuständigen Organen beschlossen.
Die Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein und die Abteilungen können Mitglied von überörtlichen Spitzenverbänden sein.
§ 5 Gremien des Vereins
1. Die Aufgaben des Vereins werden
durch die Hauptversammlung, den Gesamtvorstand, den geschäftsführenden Vorstand, den Vorstand, die Abteilungen, den Ehrungsrat, die Referenten aus dem Organisationsreferat, dem Rechtsreferat, dem Sportreferat, dem
Finanzreferat, dem Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Jugendvollver-sammlung, den Vereinsjungendausschuss, den Vereinsjugendleiter sowie durch den/die Geschäftsstellenleiter/in wahrgenommen.
2. Für die Referate Sport, Organisation, Finanzen, Recht sowie Öffentlichkeitsarbeit und Presse ist vom geschäftsführenden Vorstand ein
Organisations- und Funktionsplan zu erstellen. Dieser ist für die Gesamtaufgabenstellung des Vereins maßgebend.
3. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine
Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung, sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung geben, die mit Ausnahme der Jugendordnung vom Gesamtvorstand zu
beschließen sind. Letztere unterliegt der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.
B Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus: a) natürliche Personen als ordentliche Mitglieder, b) juristische Personen als außerordentliche Mitglieder,
c) Ehrenmitgliedern nach Maßgabe der Ehrenordnung.
3. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht
haben, auch außerhalb der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird
durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Die Aufgabe kann an die Geschäftsstellenleitung delegiert werden. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung), b) Ausschluss aus dem Verein oder c) Tod der natürlichen Person oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
Ein Ausschluss kann
erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an
die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein
Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des
Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des
Schreibens schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit
Beschlussfassung wirksam.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich gegebenenfalls mit Gründen mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung
entscheidet. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
C Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Allgemeine Rechte und Pflichten
Für die Mitglieder
sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereins- bzw. Abteilungsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
1. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Im Vereinsjugendausschuss beginnt das Stimmrecht mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
2. Wählbar sind Mitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben.
3. Entsprechendes gilt für Wahlen und Abstimmungen in den Abteilungen.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Gesamtvereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den Bedingungen der
Abteilungen zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins nach Maßgabe der Abteilungs-bestimmungen an allen Veranstaltungen und Angeboten teilhaben.
5. Die Mitglieder haben sich selbst ausreichend gegen Schäden jedweder Art zu versichern, unabhängig von evtl. über den Verein bestehender Versicherungen.
§ 11 Mitgliedbeitrag
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag
und eine - soweit von der Mitgliederordnung festgelegt - Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beiträge der
außerordentlichen Mitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand im Einzelfall festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Jahres als Jahresbeitrag an den Verein zu bezahlen.
3. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
4. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
D Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, b) der Gesamtvorstand, c) der Vorstand nach § 26 BGB.
2. Die in § 5 aufgezählten Gremien des Vereins haben vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus dieser Satzung
und den erlassenen Ordnungen.
3. Alle Gremienmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
4. Art und Weise der Abgeltung eines Aufwendungsersatzes wird vom Gesamtvorstand beschlossen.
§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand und ist mindestens 14 Tage
zuvor im „Reutlinger General-Anzeiger“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Ersten Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn
mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies verlangen. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von 2 Monaten nach zu kommen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes
geleitet.
Über das Abstimmungsverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Personalentscheidungen kann der Versammlungsleiter geheime Abstimmung
festlegen. Bei Antrag von mehr als 10 Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung einer Abteilung ist eine 2/3-Mehrheit im Falle einer beabsichtigten Fusion eine
¾-Mehrheit der gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige
Finanzamt zu benachrichtigen.
Nicht anwesende Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden, wenn sie ihre Zustimmung hierzu vorab erklärt haben.
Die Annahme einer in Abwesenheit durchgeführten Wahl ist durch den Kandidaten schriftlich zu erklären. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben
Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden,
bekannt zugeben. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen begründet werden.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes; b) Entlastung des Gesamtvorstandes;
c) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands; Der geschäftsführende
Vorstand wird jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt, wobei die erste Amtszeit des 1. Vorsitzenden nach Inkrafttreten dieser Satzung lediglich 1 Jahr beträgt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
e) Wahl der Kassenprüfer, welche jährlich zu erfolgen hat; f) Wahl des Protokollführers für die Mitgliederversammlung; g) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die
Auflösung/Fusion des Vereins und von Abteilungen, soweit dies nicht dem Gesamtvorstand übertragen ist; h) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen außerhalb der Ehrenordnung;
i) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse; j) Beschlussfassung über eingereichte Anträge k) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder
Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
§ 15 Vorstandsgremien: geschäftsführender Vorstand, Gesamtvorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus: a) der/dem 1. Vorsitzenden als Vereinspräsident/in, b) der/dem 2. Vorsitzenden,
c) den Leiter/innen der Referate, aus denen die/der 2. Vorsitzende gewählt wird: - Finanzen - Organisation - Recht - Sport - Öffentlichkeit/Presse sowie bis zu 2 beratenden Beisitzern pro Referat; letztere werden vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
Dem Gesamtvorstand gehören ferner die Abteilungsleiter/innen sowie die/der Vereinsjugendleiter/in und der Seniorenwart an. Letzterer wird vom
geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
einen Nachfolger bestimmen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
Sitzungen des geschäftsführenden, ebenso wie die des Gesamtvorstandes werden durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch die/den
2. Vorsitzende/n, einberufen.
Der Gesamtvorstand tagt mindestens 6 mal pro Jahr, ebenso der geschäftsführende Vorstand.
Die Vorstandsgremien können gemeinsam tagen.
§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
Der
Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung, d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste, f) Ausschluss von Mitgliedern, g) Gründung von Sonderausschüssen (z.B. Finanz- oder Bauausschuss) und Bestimmung deren personellen
Zusammensetzung in beratender Funktion, h) Beschlussfassung über die Errichtung von (neuen) Abteilungen, i) Genehmigung der Vereinsjugendordnung und eventuelle Änderungen derselben,
j) Ausgaben bis zu 2.500 Euro kann der Erste Vorsitzende im Verhinderungsfall sein Stellvertreter nach Anhörung des Kassierers, selbstständig genehmigen. Die Beschränkung gilt im Innenverhältnis. Höhere
Ausgaben sind vom Gesamtvorstand zu bewilligen. Rechnungen dürfen nur mit Genehmigungsvermerk eines Vorsitzenden beglichen werden.
§ 17 Vorstand gem. § 26 BGBj
Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und die/den 2. Vorsitzende/n, vertreten. Beide haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
Vollmachtserteilung an andere geschäftsführende Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand ist von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Für In-Sich-Geschäfte benötigt er jedoch die Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.
§ 18 Beschlussfassung, Protokollierung
Alle Organe des
Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Alle Beschlüsse der Organe im Rahmen der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Gesamt- bzw. des geschäftsführenden Vorstands sind zu
protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E Gliederung des Vereins
§ 19 Abteilungen
1. Durchführung des Sportbetriebs
ist die Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jedes Vereinsmitglied kann einer oder mehreren Abteilungen angehören.
2. Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden
(Abteilungsausschuss) geleitet.
3. Eine Abteilung kann für ihre Mitglieder durch Beschluss der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen einen
Abteilungsbeitrag oder Umlagen festsetzen. Soweit eine derartige Abteilungskasse, welche durch den geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen ist, eingerichtet wird, muss von der Abteilung ein für das Rechnungs-
und Kassenwesen verantwortlicher Kassenwart bestimmt bzw. gewählt werden. Bei finanziellen Missständen hat der Abteilungsleiter und der Finanzreferent jeder für sich umgehend den Ersten Vorsitzenden zu
informieren.
4. Die Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen. Mindestens einmal jährlich ist eine
Abteilungsversammlung abzuhalten. Unabhängig vom Abteilungsleiter ist auch der geschäftsführende Vorstand berechtigt, wenn ein dringendes Interesse der Abteilung dies gebietet, eine Abteilungsversammlung
einzuberufen. Die Abteilungsversammlungen sollen vor der ordentlichen, jährlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
5. Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter sowie die dafür benannten oder gewählten Mitarbeiter bilden den Abteilungsausschuss. An der
Spitze steht der Abteilungsleiter. Er wird alle zwei Jahre aus der Mitte der Abteilung gewählt. Die Wahl muss in einer Abteilungsversammlung vorgenommen werden. § 9 gilt entsprechend. Die Abteilungsausschüsse
sind an die Beschlüsse und Weisungen des Gesamtvorstandes gebunden.
6. In allen sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des normalen Spielbetriebs einer Abteilung und den damit unmittelbar verbundenen
Aufgabengebieten entscheidet der Abteilungsleiter mit einem Abteilungsausschuss selbständig, jedoch unterliegen alle über den Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplans hinausgehende Beschlüsse aller Art der
grundsätzlichen Genehmigung durch den Vorstand, bzw. den nach der Satzung zuständigen Organen.
7. Die Abteilungen können den Gesamtverein verpflichtende Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht eingehen. Bei Übernahme überregionaler
Veranstaltungen ist für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abteilungsleiter als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB kann jedoch rechts-geschäftliche Verpflichtungen bis max. €
1.000.—eingehen. Im Einzelfall kann durch Beschluss der geschäftsführenden Vorstands auf besonderen Antrag der Abteilung ein höherer, im Einzelnen festgelegter Verfügungsbetrag, der sich im Rahmen eines
ordentlichen Wirtschaftsplans bewegt, genehmigt werden. Anschaffungen bzw. Ausgaben der Abteilungen die durch die Abteilungen nicht selbst gedeckt werden können, sind vorher dem Gesamtvorstand zwingend zur
Genehmigung vorzulegen.
8. Die Kassenführung der Abteilung kann jederzeit vom Leiter des Finanzreferats im geschäftsführenden Vorstand des Vereins auf ihre
Ordnungsmäßigkeit überprüft werden.
9. Der/die Abteilungsjugendvertreter/in oder deren/dessen Stellvertreter/in gehören kraft Amtes der Abteilungsleitung an.
10. Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine Abteilungsordnung geben.
11. Für den Fall, dass durch den Aus-/Wegfall des Abteilungsleiters eine ordnungsgemäße Vertretung der Abteilung nicht mehr gegeben ist,
kann die Abteilungsleitung kommissarisch durch den geschäftführenden Vorstand übernommen werden.
F Vereinsjugend
§ 20 Die Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins führt und
verwaltet sich im Rahmen der Abteilungsordnung selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter
Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser
Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Der Vereinsjugendausschuss, der sich aus den Abteilungsjugendleitern zusammensetzt, wählt die/den Vereinsjugendleiter/in.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
G sonstige Bestimmungen
§ 21 Kassenprüfung/Ehrenrat
1. Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sein oder einem Vorstandsgremium angehörend dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die
Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Bei
Missständen ist sofort der Finanzreferent zu verständigen.
2. Ehrungsrat Der Ehrungsrat besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die vom Gesamtvorstand gewählt werden.
HSchlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des
Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Pfullingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportbezogene Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese
Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. April 2005 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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